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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2009 - 10 Ta 205/08   

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https://dejure.org/2009,18512
LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2009 - 10 Ta 205/08 (https://dejure.org/2009,18512)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.06.2009 - 10 Ta 205/08 (https://dejure.org/2009,18512)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 10 Ta 205/08 (https://dejure.org/2009,18512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über Einwendungen gegen Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten

  • Judicialis

    GKG § 66 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 1 Satz 1; ; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; ; JBeitrO § 8 Abs. 1; ; ZPO § 572 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über Einwendungen gegen Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 07.02.2013 - 1 BvR 639/12

    Belastung eines Notars mit Kosten eines Notarbeschwerdeverfahrens (§ 54 BeurkG)

    Dies hätte allerdings nicht zu einer Verwerfungsentscheidung des Landgerichts über ein bei ihm überhaupt nicht angefallenes Rechtsmittel, sondern lediglich zu einer Zurückverweisung (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 8. Januar 2008 - 20 W 431/07 -, juris ; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 10 Ta 205/08 -, juris ; LG Göttingen, Beschluss vom 8. November 2010 - 10 T 90/10 -, ZInsO 2011, S. 50) oder formlosen Rückgabe der Sache an den Notar als Ausgangsinstanz führen können.
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Umfasst werden insbesondere die Einwendungen, soweit sie nicht wie vorstehend präkludiert (d.h. ausgeschlossen) sind, die den beizutreibenden Anspruch selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2009 10 Ta 205/08, [...] ).
  • VGH Bayern, 11.03.2021 - 14 C 21.29

    Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichte, Nichtabhilfeentscheidung,

    Den angesichts der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Spruchkörpers (siehe 2.) mangels Heilung (siehe 3.) rechtswidrigen Streitwertbeschluss (Nr. 111 des Beschlusses vom 26.10.2020) einschließlich des zugehörigen Nichtabhilfebeschlusses vom 8. Dezember 2020 hebt der Senat auf und verweist die Sache entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) zur erneuten Entscheidung über die Streitwertfestsetzung an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zu dieser Verfahrensweise allgemein OVG LSA, B.v. 20.10.2008 - 2 O 196/08 - NVwZ-RR 2009, 271; HessVGH, B.v. 26.11.2009 - 7 B 2994/09 - NVwZ-RR 2010, 501; siehe zur Möglichkeit einer Zurückverweisung im Kontext des § 66 GKG auch LAG RhPf, B.v. 22.6.2009 - 10 Ta 205/08 - juris Rn. 9; KG Berlin, B.v. 29.10.2012 - 12 W 103/12 - MDR 2013, 114).
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